Satzung „Ärztenetz Vogtland eG“ |
§ 1 Präambel
Das wesentliche Ziel der Genossenschaft besteht in der Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder sowie in der Förderung und Verbesserung der medizinischen Versorgung. Dies soll insbesondere durch die Sicherung und Stärkung der Ertragskraft der Praxen der Beteiligten sowie die Schaffung flexibler Reaktionsmöglichkeiten auf politische Veränderungen und damit die Sicherung der mittelständisch geprägten vertragsärztlichen/privatärztlichen Versorgungsstrukturen geschehen.
I. Firma Zweck und Gegenstand des Unternehmens
§ 2 Firma und Sitz
(1) Die Firma der Genossenschaft lautet „Ärztenetz Vogtland eG“.
(2) Der Sitz der Genossenschaft ist Plauen
§ 3 Zweck und Gegenstand
(1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft ihrer Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb.
(2) Die Genossenschaft verfolgt insbesondere folgende Zwecke:
- Die Sicherung des Überlebens mittelständisch geprägter, insbesondere vertragsärztlicher/psychotherapeutischer/zahnärztlicher Versorgungsstrukturen durch Schaffung flexibler Reaktionsmöglichkeiten auf neue gesetzliche Vorgaben und politische Veränderungen;
- die Verbesserung und Förderung der vertragsärztlichen sowie privatärztlichen medizinischen Versorgung in Zusammenarbeit auch mit den kassenärztlichen Vereinigungen im Sinne einer qualitativ hochwertigen medizinischen Versorgung der Patienten unter Berücksichtigung der ökonomischen Effektivität sowie von regionalen Aspekten und Besonderheiten;
- Schutz der an der vertragsärztlichen Versorgung als Leistungserbringer Beteiligten vor Globalansprüchen bei gleichzeitiger Beschränkung der vergüteten Leistungen;
- die Sicherung der Marktposition insbesondere der niedergelassenen Vertragsärzte/Psychotherapeuten/Zahnärzte gegenüber Krankenkassen sowie medizinischen Leistungsanbietern durch qualitative und wirtschaftliche Kooperation und durch Verhandlungskooperation;
- die Durchführung von Vergütungsverhandlungen mit den Krankenkassen, soweit dies rechtlich zulässig ist und keine alleinige Verhandlungskompetenz der Kassenärztlichen Vereinigung besteht, der Abschluss entsprechender Vergütungsvereinbarungen mit verbindlicher Wirkung gegenüber allen Genossen sowie die Empfangnahme und die Auszahlung der Vergütung;
- die Unterstützung der privatärztlichen Tätigkeit ihrer Mitglieder;
- die Nutzung von Rationalisierungseffekten z. B. durch die Bildung von Einkaufsgemeinschaften, Gerätegemeinschaften, Laborgemeinschaften;
- die Erbringung sonstiger Dienstleistungen sowie die Unterstützung der sonstigen wirtschaftlichen Zwecke ihrer Mitglieder;
- die politische Interessenvertretung;
- das Marketing für ihre Mitglieder und
- die Beteiligung an Unternehmen zum Erreichen der vorgenannten Ziele.
II. Mitgliedschaft
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
- natürliche Personen, die als approbierte Ärzte oder approbierte Psychotherapeuten oder approbierte Zahnärzte hauptsächlich in Sachsen leben oder arbeiten.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch
- eine von den Beigetretenen zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschaftsgesetzes, § 15 a Gen.G, entsprechend muss und
- die Zahlung eines Eintrittsgeldes für den Beitritt von 1.000,00 Euro und die Zulassung durch die Genossenschaft.
(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 ist das Mitglied unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Lehnt die Genossenschaft die Zulassung ab, hat sie dies dem Antragsteller unverzüglich unter Rücknahme seiner Beitrittserklärung mitzuteilen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Übertragung des Geschäftsguthabens, Tod oder Durch Ausschluss.
(2) Im Fall der Beendigung der Mitgliedschaft kann ein Mitglied grundsätzlich erst nach Ablauf von 3 Geschäftsjahren nach dem Zeitpunkt der Beendigung wieder Mitglied der Genossenschaft werden. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen.
§ 6 Kündigung
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen. Mit Ablauf der Kündigungsfrist bestehen aus den von der Genossenschaft mit Dritten abgeschlossenen Verträgen für das Mitglied keine Rechte und Pflichten mehr.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 6 Monate vor Schluss des Geschäftsjahres zugehen.
§ 7 Übertragung des Geschäftsguthabens
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber an seiner Stelle Mitglied wird.
(2) Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf der Zustimmung des Vorstands.
§ 8 Tod des Mitglieds
Mit dem Tod eines Mitglieds geht seine Mitgliedschaft auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Mit Zustimmung des Vorstands kann der Erbe die Mitgliedschaft auf einen Nachfolger gemäß § 4 übertragen.
§ 9 Ausschluss
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn
a) das Mitglied nicht oder nicht mehr über die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 4 dieser Satzung verfügt;
b) es trotz schriftlicher Aufforderung den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese nicht unerheblich schädigt oder geschädigt hat oder wenn wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet ist wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist;
e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt;
g) das Mitglied seine Vertragskompetenzen gemäß SGB V an einen Dritten abgetreten oder diesen entsprechend bevollmächtigt hat, insbesondere Gesellschafter oder Mitglied einer Vereinigung wird, deren Zweck sich mit der Zwecksetzung der Genossenschaft überschneidet. Dies gilt nicht in Bezug auf und für die Mitgliedschaft in der Kassenärztlichen Vereinigung. Dies gilt ebenfalls nicht, falls der Vorstand mit dem Dritten eine Vereinbarung getroffen hat, wonach dieser berechtigt ist, die Kompetenzen der ihm angeschlossenen Mitglieder ganz oder zum Teil wahrzunehmen.
(2) Ein Mitglied kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1) ausgeschlossen werden, wenn dies der Vorstand mit Mehrheit beschließt. Für den Vollzug des Ausschlusses ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrates können jedoch nur durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden. Ist ein bestelltes Vorstandsmitglied ausgeschlossen worden, ist der Aufsichtsrat verpflichtet, unverzüglich ein neues Vorstandsmitglied zu bestellen.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu der beabsichtigten Ausschließung zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde gegen den Ausschluss beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrates ist genossenschaftsintern endgültig. Legt der Ausgeschlossene nicht fristgerecht Beschwerde ein, so ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.
§ 10 Auseinandersetzung
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 7 der Satzung) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Dem ausgeschiedenen Mitglied ist das Auseinandersetzungsguthaben binnen 6 Monaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das auszuzahlende Guthaben aufzurechnen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied keinen Anspruch.
(3) Reicht das Vermögen der Genossenschaft einschließlich der Rücklagen und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden nicht aus, so ist das ausscheidende Mitglied verpflichtet, von dem Fehlbetrag einen nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berechnenden Anteil, höchstens jedoch die Haftsumme an die Genossenschaft zu zahlen. Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds für einen etwaigen Ausfall als Pfand, insbesondere im Insolvenzverfahren.
(4) Die Absätze 1-3 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung bei der Kündigung einzelner Geschäftsanteile.
§ 11 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht,
a) an der Generalversammlung, an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen und dort Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen;
b) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung einzureichen; hierzu bedarf es der Unterstützung mindestens von 1/10 Mitgliedern, unbeschadet der gesetzlichen Regelung;
c) bei Anträgen auf Berufung außerordentlicher Generalversammlungen mitzuwirken; zu solchen Anträgen bedarf es der Unterstützung mindestens von 1/10 der Mitglieder;
d) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
e) Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht, rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichtes – sofern er gesetzlich vorgeschrieben ist – und des Berichtes des Aufsichtsrates zu verlangen;
f) die Niederschrift über die Generalversammlung einzusehen;
g) jederzeit Einsicht in die Mitgliederliste zu nehmen;
h) Vorschläge für die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Vorstandes sowie des Aufsichtsrates entsprechend der jeweiligen Geschäftsordnung zu unterbreiten. Vorstand bzw. Aufsichtsrat sind verpflichtet, diese Vorschläge auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie von mindestens 1/10 der Mitglieder unterzeichnet wurden;
i) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen.
§ 12 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil zu leisten;
c) für die seitens der Genossenschaft erbrachten Dienstleistungen entsprechend der vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates aufgestellten Gebührenordnung festgesetzten Gebühren zu bezahlen;
d) Rundschreiben und sonstige Informationen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln;
e) auf Anforderungen die für die Genossenschaft erforderlichen Unterlagen einzureichen;
f) mit Beginn der Mitgliedschaft die Genossenschaft mit der Führung von Vertragsverhandlungen und zum Vertragsabschluss mit Kostenträgern für die Dauer der Mitgliedschaft zu bevollmächtigen. Dies schließt nicht aus, dass das Mitglied auch andere Vereinigungen und /oder Verbände zur Führung von Vertragsverhandlungen und zum Vertragsabschluss mit Kostenträgern bevollmächtigt.
III. Organe der Genossenschaft
§ 13 Organe der Genossenschaft
Die Organe der Genossenschaft sind:
- der Vorstand,
- der Aufsichtsrat,
- die Generalversammlung
A) Vorstand
§ 14 Leitung der Genossenschaft durch den Vorstand
(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung (Geschäftsführung).
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 15 dieser Satzung.
§ 15 Vertretung
(1) 2 Vorstandsmitglieder können rechtsverbindlich für die Genossenschaft zeichnen und Erklärungen abgeben (gesetzliche Vertretung).
(2) Die Vorschriften über die Erteilung von Prokura, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten (rechtsgeschäftliche Vertretung) bleiben unberührt.
§ 16 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2) Zur Erledigung seiner Aufgaben kann der Vorstand Dritte beauftragen oder mit Dritten Geschäftsbesorgungsverträge abschließen, soweit hiervon nicht originär ärztliche Tätigkeiten betroffen sind.
(3) Der Vorstand hat die Aufgabe, Verträge mit Kostenträgern und Dienstleistern zu verhandeln und abzuschließen.
(4) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört ferner die Auszahlung der Vergütung.
(5) Der Vorstand ist weiter verpflichtet,
a) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen sowie ein wirtschaftlich unterlegtes unternehmerisches Konzept aufzustellen;
b) für eine ordnungsgemäße Buchführung und ein zweckdienliches Rechnungswesen zu sorgen;
c) ein Verzeichnis der Mitglieder zu führen;
d) ordnungsgemäße Inventuren vorzunehmen und ein Inventurverzeichnis zum Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen;
e) der Vorstand ist weiter verpflichtet, spätestens innerhalb von 5 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht – sofern er gesetzlich vorgeschrieben ist – aufzustellen, dem Aufsichtsrat unverzüglich und sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen;
f) dem Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und Anträge für die Generalversammlung rechtzeitig anzuzeigen;
g) im Prüfungsbericht festgestellte Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband hierüber zu berichten;
h) den Prüfungsverband von beabsichtigten Satzungsänderungen rechtzeitig Mitteilung zu machen;
i) eine Gebührenordnung für die seitens der Genossenschaft für ihre Mitglieder zu erbringenden Leistungen zu erstellen;
j) die Berufsverbände entsprechend § 25 dieser Satzung hinzuziehen;
k) soweit gesetzlich zulässig Verträge mit den Krankenkassen abzuschließen. Aus diesen dürfen die Mitglieder nur für die Dauer ihrer Mitgliedschaft Rechte und Pflichten herleiten können.
§ 17 Zustimmungsbedürftige Rechtshandlung
(1) Folgende Rechtshandlungen darf der Vorstand nur nach vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrates durchführen:
a) den Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksrechtlichen Rechten; ausgenommen ist der Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zur Rettung eigener Forderungen;
b) den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen;
c) die Verwendung der Rücklagen;
d) die Einrichtung von Zweigniederlassungen;
e) die Erteilung und den Widerruf von Prokura;
f) die Aufnahme oder Aufgabe eines Geschäftszweiges;
g) den Beitritt zur Organisationen und Verbänden;
h) die Ausschüttung einer Rückvergütung;
i) die Festlegung des Tagungsorts der Generalversammlung;
j) die Aufnahme von Krediten in einer Größenordnung von mehr als 500.000 Euro;
k) die Festlegung einer Gebührenordnung für die seitens der Genossenschaft für bzw. an ihre Mitglieder erbrachten Leistungen;
l) die Zustimmung zu Verträgen nach § 16 Abs. (3).
(2) Der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen ferner die Festlegung der Eckpunkte eventueller Aufträge oder Geschäftsbesorgungsverträge im Sinne des § 16 Abs. 2 der Satzung sowie die Festlegung der Grundsätze der Auszahlung der Vergütungen.
§ 18 Berichterstattung des Vorstands gegenüber dem Aufsichtsrat
Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, auf Verlangen auch in kürzeren Zeitabständen, Auskunft über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft im abgelaufenen Zeitraum unter Vorlage von erläuternden Unterlagen zu geben.
§ 19 Zusammensetzung des Vorstands und Dienstverhältnis
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3, maximal 5 Personen, die Mitglieder der Genossenschaft sein müssen.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat ernannt.
(3) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre.
(4) Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Aufwandsentschädigung für die Vorstandsmitglieder erfolgt nach einer Entschädigungsordnung, die vom Aufsichtsrat festgelegt wird.
(5) Der Aufsichtsrat kann beschließen, die Vorstandsmitglieder hauptamtlich zu bestellen. In diesem Fall unterzeichnet der Aufsichtsratsvorsitzende namens der Genossenschaft Dienstverträge mit den hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern.
(6) Für die Kündigung eines Dienstverhältnisses mit einem hauptamtlichen Vorstandsmitglied unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist ist der Aufsichtsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden, zuständig. Für die außerordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die Generalversammlung zuständig. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zur Folge.
§ 20 Willensbildung des Vorstands
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(2) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren und von den an der Beschlussfassung beteiligten Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
(3) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Vorstandsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, seiner Kinder und Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. Diese Regelungen gelten nicht für die Verhandlung und den Abschluss von Verträgen für die vertragsärztliche Versorgung sowie unterzeichnerische Tätigkeiten, die die Genossen insgesamt oder wesentliche Teile von ihnen betreffen.
(4) Sollten einzelne Entscheidungen die Interessen einzelner Fachgruppen besonders berühren, ist gemäß § 25 dieser Satzung zu verfahren.
§ 21 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrates
Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrates teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrates die Teilnahme ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrates hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrates haben die Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht.
B) Aufsichtsrat
§ 22 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen. Er kann jederzeit hierüber Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne durch ihn zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Kassenbestand und die Bestände an Wertpapieren, Handelspapieren und Waren einsehen und prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen.
(2) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht – sofern er gesetzlich vorgeschrieben ist – und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen. Er hat sich darüber zu äußern und der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat den Inhalt des Prüfberichtes zur Kenntnis zu nehmen.
(3) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss muss mindestens aus 3 Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für die Beschlussfassung gilt § 24 der Satzung ergänzend.
(4) Der Aufsichtsrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die die Einzelheiten regelt. Eine solche Geschäftsordnung ist vom Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstands aufzustellen und jedem Mitglied des Aufsichtsrates gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
(5) Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes einer Genossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
(6) Die Aufsichtsratsmitglieder beziehen keine Vergütung. Sie erhalten jedoch eine Aufwandsentschädigung auf der Grundlage einer von der Generalversammlung zu genehmigenden Entschädigungsordnung.
(7) Soweit einzelne Themen die Interessen einzelner Berufsverbände berühren ist gemäß § 25 dieser Satzung zu verfahren.
(8) Beschlussfassung über die Gebührenordnung und die Festsetzung der Bearbeitungsgebühr.
§ 23 Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, die von der Generalversammlung aus ihrer Mitte gewählt werden. Die Generalversammlung kann die Zahl der Mitglieder erhöhen.
(2) Bei der Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates muss jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit haben, über jeden einzelnen Kandidaten abzustimmen. Für die Wahl gelten im Übrigen die Regeln zur Wahl der Generalversammlung entsprechend.
(3) Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die die Wahl vorgenommen hat und endet am Schluss der Generalversammlung, die für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Eine frühere Ersatzwahl durch eine außerordentliche Generalversammlung ist nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl von 3 herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.
(5) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.
§ 24 Konstituierung und Beschlussfassung des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Sitzungen des Aufsichtsrates werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter, einberufen. Solange ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen.
(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los; § 33 der Satzung gilt entsprechend.
(3) Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer Satzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch entsprechende Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrates dem Verfahren widerspricht.
(4) Die Sitzungen des Aufsichtsrates sollen mindestens vierteljährlich stattfinden. Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, so oft dies im Interesse der Genossenschaft nötig erscheint oder wenn es der Vorstand oder die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhaltes selbst den Aufsichtsrat einberufen.
(5) Die Beschlüsse des Aufsichtsrates sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren und vom Aufsichtsratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(6) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Aufsichtsratsmitglieds, seinen Ehegatten, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beratung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. Dies gilt nicht für Verhandlungen und den Abschluss von Verträgen zur vertragsärztlichen Versorgung.
§ 25 Berufsverbände
Soweit einzelne Themen die Interessen einzelner Berufsverbände besonders berühren, ist ein Vertreter des jeweiligen Berufsverbandes, der zugleich Mitglied der Genossenschaft sein muss, zu den Beratungen über dieses Thema im Vorstand und Aufsichtsrat sowie auch zu eventuellen Verhandlungen mit Dritten beratend hinzuziehen. Der jeweilige Berufsverband bestimmt das betreffende Mitglied. Über die Frage, ob ein bestimmtes Thema die Interessen eines oder mehrerer Berufsverbände besonders berührt, entscheidet der Aufsichtsrat.
C) Generalversammlung
§ 26 Ausübung der Mitgliedsrechte in der Generalversammlung
(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. Die Rechte können grundsätzlich nur persönlich ausgeübt werden. Eine Bevollmächtigung durch schriftliche Vollmacht ist nur zulässig, wenn der Bevollmächtigte ebenfalls Mitglied der Genossenschaft ist. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als 2 Genossen vertreten. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung ihres Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.
(2) Jede natürliche Person, die Mitglied ist, hat eine Stimme. Mitglieder, die im Besitz einer kassenärztlichen Zulassung sind, privatärztlich tätig sind oder in einem Vertragsverhältnis arbeiten, haben zwei Stimmen (doppeltes Stimmrecht).
(3) Stimmberechtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihr Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachweisen.
(4) Niemand kann für sich und einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
§ 27 Fristen und Tagungsort
(1) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
(2) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
(3) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat einen anderen Tagungsort festlegen.
§ 28 Einberufung und Tagungsordnung
(1) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
(2) Die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterstützung von mindestens 1/10 der Mitglieder.
(3) Die ordentliche Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder oder durch Bekanntmachung in der durch § 46 der Satzung vorgesehenen Form einberufen und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen, die zwischen dem Tage des Zugangs bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tage der Generalversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Satzungsänderungen können nur in ordentlichen Generalversammlungen mit der hierfür vorgesehenen Ladungsfrist vorgenommen werden, wobei die Satzungsänderungen als Gegenstände der Beschlussfassung bereits bei der Einberufung bekannt gegeben werden müssen. In eilbedürftigen Fällen kann eine außerordentliche Generalversammlung unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von 14 Tagen einberufen werden.
(4) Die Tagesordnung wird von dem Organ festgesetzt, das die Generalversammlung einberuft. Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden. Hierzu bedarf es der Unterstützung von mindestens 20 Mitgliedern, unbeschadet der gesetzlichen Regelung.
(5) Über die Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens 7 Tage zwischen dem Zugang der Ankündigung und dem Tag der Generalversammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen.
(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung nicht.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die entsprechenden Mitteilungen als zugegangen, wenn sie 2 Werktage vor Beginn der Frist abgesandt worden sind.
§ 29 Versammlungsleitung
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder sein Stellvertreter. Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder einem anderen Mitglied der Genossenschaft übertragen werden. Der Vorsitzende der Generalversammlung ernennt einen Schriftführer und die erforderlichen Stimmzähler.
§ 30 Gegenstände der Beschlussfassung
Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen neben dem in dieser Satzung bezeichneten sonstigen Angelegenheiten insbesondere
a) die Änderung der Satzung;
b) der Umfang der Bekanntgabe des Prüfberichtes des Prüfungsverbandes;
c) die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages;
d) die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrates;
§ 31 Mehrheitserfordernisse
(1) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
(2) Eine Mehrheit von 3/4 der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgenden Fällen erforderlich:
a) Änderung der Satzung;
b) Auflösung der Genossenschaft;
c) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
d) Verschmelzung der Genossenschaft;
e) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden und Vereinigungen;
f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrates;
g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft.
§ 32 Entlastung
Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstandes noch der Aufsichtsrates ein Stimmrecht.
§ 33 Abstimmungen und Wahlen
(1) Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen durchgeführt. Sie müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der 4. Teil der bei einer Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
(2) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los.
(3) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
(4) Wird eine Wahl mit Handzeichen durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die Bewerber, denen er seine Stimme geben will; auf einen Bewerber kann dabei nur eine Stimme entfallen. Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten.
(5) Der Gewählte hat unverzüglich gegenüber der Genossenschaft zu erklären, ob er die Wahl annimmt.
§ 34 Auskunftsrecht
(1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat.
(2) Der Vorstand und der Aufsichtsrat dürfen die Auskünfte verweigern, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
b) die Fragen steuerlicher Wertansetzung oder die Höhe einzelner Steuer betreffen;
c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzen würde;
d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft;
e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt;
f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde. In diesem Fall ist die Auskunft schriftlich zu erteilen.
§ 35 Niederschrift
(1) Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Niederschriften sind fortlaufend zu nummerieren. Die Eintragung ist nicht Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Beschlüsse.
(2) Die Niederschrift muss spätestens innerhalb von 2 Wochen erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag der Einberufung der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Eintragung muss von dem Vorsitzenden der Generalversammlung, dem Schriftführer und den Vorstandsmitgliedern, die an der Generalversammlung teilgenommen haben, unterschrieben werden. Ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen.
(3) Der Niederschrift ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG außerdem ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter von Mitgliedern beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmzahl zu vermerken.
(4) Die Niederschrift ist mit den dazugehörigen Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme in die Niederschrift ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten.
§ 36 Teilnahmerecht der Verbände
Vertreter des Prüfungsverbandes können an jeder Generalversammlung beratend teilnehmen.
E) Eigenkapital und Haftsumme
§ 37 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben
(1) Der Geschäftsanteil beträgt € 1.000,00 für jedes Mitglied.
(2) Der Geschäftsanteil ist sofort nach Eintragung in die Liste der Mitglieder voll einzuzahlen.
(3) Ein Mitglied kann sich mit Zustimmung des Vorstands mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen. Die Beteiligung eines Mitglieds mit einem zweiten Geschäftsanteil darf erst zugelassen werden, wenn der erste Geschäftsanteil voll eingezahlt ist; das gleiche gilt für die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen.
(4) Die auf den/die Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bildet das Geschäftsguthaben eines Mitglieds.
(5) Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt, nicht aufgerechnet oder im geschäftlichen Betrieb der Genossenschaft als Sicherheit verwendet werden. Eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden; gegen diese kann das Mitglied nicht aufrechnen.
(6) Die Abtretung unter Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen eine Verbindlichkeit gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 10 dieser Satzung.
§ 38 Gesetzliche Rücklage
(1) Die gesetzliche Rücklage dient nur zur Deckung von Bilanzverlusten.
(2) Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung aus dem Jahresüberschuss zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrages, solange die Rücklage 10 % der Bilanzsumme nicht erreicht.
(3) Über die Verwendung der gesetzlichen Rücklage beschließt die Generalversammlung.
§ 39 Andere Rücklagen
Neben der gesetzlichen Rücklage wird eine andere Ergebnisrücklage gebildet, der jährlich mindestens 10 % des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrages zuzuweisen ist. Des Weiteren wird eine Kapitalrücklage auch hinsichtlich der Eintrittsgelder gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung gebildet. Weitere Ergebnisrücklagen können gebildet werden. Über ihre Verwendung beschließt der Vorstand gemäß § 17.
§ 40 Nachschusspflicht
Die Nachschusspflicht der Mitglieder ist auf die Haftsumme beschränkt. Die Haftsumme für jeden Geschäftsanteil beträgt € 1.000,00.
F) Rechnungswesen
§ 41 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. eines Jahres bis zum 31.12.
§ 42 Jahresabschluss und Lagebericht
(1) Der Vorstand hat innerhalb von 5 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht – sofern er gesetzlich vorgeschrieben ist – für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.
(2) Der Aufsichtsrat hat bei der Aufnahme und Prüfung der Bestände mitzuwirken.
(3) Der Vorstand hat den Jahresabschluss sowie den Lagebericht – sofern er gesetzlich vorgeschrieben ist – unverzüglich dem Aufsichtsrat und mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen.
(4) Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes – sofern er gesetzlich vorgeschrieben ist – ist der ordentlichen Generalversammlung zu erstatten.
(5) Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögensanlage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft einschließlich der Führung der Mitgliederliste mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr zu prüfen. Sofern die Bilanzsumme 2 Mio. € übersteigt, muss die Prüfung in jedem Geschäftsjahr stattfinden. Die Prüfung führt der Prüfungsverband durch, dem die Genossenschaft angehört. Die Prüfung schließt die Prüfung des Jahresabschlusses unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes – sofern er gesetzlich vorgeschrieben ist – ein. Über das Prüfungsergebnis haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Satzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts zu beraten. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen. Vertreter des Prüfungsverbandes sind zur Teilnahme an dieser gemeinschaftlichen Sitzung berechtigt, wobei der Vorstand verpflichtet ist, den Verband von der Sitzung in Kenntnis zu setzen.
§ 43 Rückvergütung und Verwendung des Jahresüberschusses
(1) Über die Ausschüttung einer Rückvergütung beschließt der Vorstand gemäß § 17 vor Aufstellung der Bilanz. Auf die so beschlossene Rückvergütung haben die Mitglieder einen Rechtsanspruch.
(2) Über die Verwendung des Jahresabschlusses beschließt die Generalversammlung; dieser kann, soweit er nicht den Rücklagen zugeführt und/oder zu anderen Zwecken verwendet wird, an die Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres verteilt werden. Dabei sind die im abgelaufenen Geschäftsjahr auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen vom ersten Tag des auf die Einzahlung vom ersten Tag des auf die Einzahlung folgenden Kalendervierteljahres an zu berücksichtigen. Der auf die Mitglieder entfallene Jahresüberschuss wird dem Geschäftsguthaben solange zugeschrieben, bis der Geschäftsanteil erreicht oder ein durch einen Jahresfehlbetrag vermindertes Geschäftsguthaben wieder ergänzt ist.
§ 44 Deckung eines Jahresfehlbetrages
(1) Über die Deckung eines Jahresfehlbetrages beschließt die Generalversammlung.
(2) Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehung der Rücklagen gedeckt wird, ist er durch die Rücklagen oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder durch diese Maßnahmen zugleich zu decken.
(3) Werden die Geschäftsguthaben zur Deckung des Jahresfehlbetrages herangezogen, wird der auf das einzahlende Mitglied entfallene Verlustanteil nach dem Verhältnis der übernommenen Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Jahresfehlbetrag entstanden ist, berechnet.
G) Liquidation, Bekanntmachungen, Gerichtsstand
§ 45 Liquidation
Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft. Für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass Überschüsse im Verhältnis des Geschäftsguthabens an die Mitglieder verteilt werden.
§ 46 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden unter ihrer Firma im „Sächsischen Ärzteblatt“ - veröffentlicht; der Jahresabschluss und die in diesem Zusammenhang zu veröffentlichenden Angaben und Unterlagen werden ausschließlich im elektronischen Bundesanzeiger unter der Firma der Genossenschaft bekannt gemacht. Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen die Bekanntmachung ausgeht. Ist die Bekanntmachung in einem dieser Blätter unmöglich, so wird bis zur Bestimmung anderer Bekanntmachungsorgane durch die Generalversammlung diese durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder einberufen. In allen übrigen Fällen erfolgen die Veröffentlichungen bis zur Bestimmung anderer Bekanntmachungsorgane im elektronischen Bundesanzeiger.
§ 47 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus dem Mitgliedsverhältnis ist das Amtsgericht oder das Landgericht, das für den Sitz der Genossenschaft zuständig ist.
§ 48 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden oder die Satzung eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der übrigen Bestimmungen gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Mitgliedern gewollten am nächsten kommt; das gleiche gilt im Fall einer Lücke.
Stand: November 2017.